Gibt es eine Altersgrenze?

Stand: Juli 2024

Grundsätzlich gilt: Wer BAföG erhalten möchte, darf bei Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Allerdings gibt es einige Ausnahmen.

In folgenden Fällen darf die Altersgrenze überschritten werden:

  • bei Absolventinnen und Absolventen des zweiten Bildungsweges
  • bei Studierenden, die ohne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation eingeschrieben wurden
  • bei Personen in einer weiteren Ausbildung, die für den angestrebten Beruf rechtlich erforderlich ist
  • bei Personen in einer Zusatzausbildung, zu der der Zugang durch die vorherige Ausbildung eröffnet wurde
  • bei Auszubildenden, die aus familiären Gründen an der früheren Aufnahme der Ausbildung gehindert waren
  • bei Auszubildenden, die aufgrund einer einschneidenden Änderung der persönlichen Verhältnisse bedürftig wurden

Für alle Ausnahmen gilt: Die Ausbildung muss unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses aufgenommen werden. Bei Auszubildenden, die bei Erreichen des 45. Lebensjahres eigene Kinder unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und dabei nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, verschiebt sich die Altersgrenze bis zum 14. Geburtstag des Kindes.

Ausnahme rechtzeitig beantragen

Ob bei Ihnen eine Ausnahme von der Altersgrenze möglich ist, können Sie durch einen Antrag auf Vorabentscheidung rechtzeitig vor Aufnahme der Ausbildung klären lassen. Zuständig ist das Amt für Ausbildungsförderung, bei dem auch der BAföG-Antrag gestellt wurde. Rechtliche Grundlage für die Ausnahme von der Altersgrenze ist § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG.